Ihr Profi für Spielplatzprüfungen in Baden-Württemberg.
Wir sorgen für sichere Spielplätze
Spielgeräte sicher und geprüft?
Sie sind Betreiber eines Spielplatzes, einer Kindertagesstätte oder haben in Ihrem Biergarten einen Kinderbereich? Wir unterstützen Sie gerne bei der Einhaltung Ihrer Betreiberpflichten und kümmern uns um die regelmäßige Prüfung und Dokumentation Ihrer Spielgeräte und Ihres Spielplatzes in Baden-Württemberg.
Wir sind Ihr Partner für:
Rechtgrundlage für nötige Prüfungen
Die Basis aller Prüfungen bildet die DIN-Norm EN 1176 – die Normenreihe zur Wartung und Prüfung von Spielgeräten auf einem Spielplatz. Die europaweit geltende Normenreihe DIN EN 1176 regelt alle sicherheitstechnischen Anforderungen an Spielplatzgeräte und den Zyklus deren sicherheitstechnischen Überprüfung, Inspektion und Wartung. Hieraus resultieren BETREIBERPFLICHTEN, die wir für Sie als Dienstleister übernehmen und Sie damit bei Unfällen absichern oder diese hoffentlich dadurch sogar vermeiden.
Privat oder Öffentlich?
Sehr wichtig ist die Unterscheidung zwischen privaten Spielgeräten im heimischen Garten oder öffentlichen Spielplätzen. Spielplatzgeräte für den öffentlichen Bereich, müssen der Norm DIN EN 1176 entsprechen. Zu öffentlichen Spielplätzen zählen unter anderem folgende Einrichtungen, auch wenn eingezäunt: Spielplätze, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kitas, Hotels, Biergärten, Gastronomiebetriebe, Raststätten, Tankstellen, private Wohn- und Parkanlagen, Schwimmbäder, Vereins- und Campinganlagen, uvm.
Wer ist verantwortlich für Ihren Spielplatz?
Spielplätze bieten Kindern die Möglichkeit, beim Toben spielerisch den Umgang mit gefährlichen Situationen zu üben. Diese Gefahren sollten jedoch nicht von defekten Spielplatzgeräten ausgehen. Denn wenn sich ein Kind beim Spielen verletzt oder gar tödlich verunglückt, kommen zivil- bzw. strafrechtliche Konsequenzen auf den Betreiber zu. Wer haftet, wenn auf dem Spielplatz etwas passiert? Betreiber von Spielplatzgeräten sind verpflichtet, Spielplätze zu kontrollieren und zu warten. Das ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 823 Abs. 1, das in vielen Gerichtsverhandlungen herangezogen wird. Demnach ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der „vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder sonstiges Recht eines anderen verletzt“. Im Absatz 2 desselben Paragrafen wird derjenige in die Haftung genommen, der gegen ein Schutzgesetz verstößt – im Falle von Spielplatzgeräten ist als Schutzgesetz das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) gemeint. Grundsätzlich gilt, dass Spielgeräte und -plätze den anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen, die in DIN EN 1176 bzw. DIN EN 1177 festgelegt sind. Daher ist eine regemlmäßige Überprüfung im Sinne der Normen als Absicherung und zum Schutz der Kinder unerlässlich!
Über uns
Bereits seit über 20 Jahren vertreiben und montieren wir Sonnenschirme, Sonnensegel, Markisen und Sandkastenabdeckungen auf Spielplätzen für Kommunen, Kindertageseinrichtungen, Schulen und Seniorenheime in Baden-Württemberg. Hierbei wurde das Thema Sicherheit immer wichtiger und wir kümmern uns seit einigen Jahren auch um die regelmäßige Überprüfung von Spielgeräten gemäß der DIN EN 1176. Somit bieten wir Service rund um den sommerlichen Spielspaß aus einer Hand!